JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 19.04.2002, Aktenzeichen: 1 U 1/02 RhSch
| Leitsatz: | 1. Eine Gefährdungshaftung besteht im Bereich des Binnenschifffahrtsrechts - so sehr man dies auch gerade hinsichtlich besonders schneller Wasserfahrzeuge wie Tragflächen- oder Jetbooten bedauern mag - nicht. Den Führern solcher Wasserfahrzeuge (hier: eines mit 49 Fahrgästen und 4 Besatzungsmitgliedern besetzten Tragflächenbootes, das Geschwindigkeiten bis zu 70 km/h erreichte und dessen Manövrierbarkeit eingeschränkt ist), obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht und Verantwortung dafür, dass nicht Leib und Leben anderer gefährdet werden. 2. Der Vertrauensgrundsatz, auf den sich beispielsweise im Straßenverkehr ein auf einer Vorfahrtsstraße fahrender Fahrzeugführer gegenüber einem sich rasch heran nahenden wartepflichtigen Fahrzeugführer im Vertrauen darauf berufen kann, dass dieser anhalten und warten werde, solange dieses möglich erscheint oder er nicht offensichtlich achtlos ist, gilt in entsprechender Weise auch für die Rheinschifffahrt. Danach darf ein gemäß § 6.02 RhSchPV bevorrechtigter Führer eines Fahrgastschiffes auf dem Rhein darauf vertrauen, dass ein den Rhein überquerender Segelsurfer kollisionsvermeidend manövrieren werde. |
| Rechtsgebiete: | RhSchPV, EGZPO, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | RhSchPV § 1.04, RhSchPV § 6.02, EGZPO § 26 Nr. 5, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 847, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, |
| Verfahrensgang: | AG Mainz 76 C 2/01 BSchRh vom 19.12.2001 |
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