JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 18.12.2007, Aktenzeichen: 17 U 73/07
| Leitsatz: | 1. Ein Kreditinstitut, das über seine Kreditgeberrolle hinaus als Verkäufer einer Immobilie (Boarding-House) auftritt, ist dem Kreditnehmer und Erwerber gegenüber zur Risikoaufklärung verpflichtet und darf nicht nur ihre eigenen Vermarktungs- und Geschäftsinteressen verfolgen. 2. Das Kreditinstitut muss insbesondere den Vertragspartner darauf hinweisen, dass die im Prospekt ausgewiesene Festmiete nicht erwirtschaftet werden kann und es daher zur Ausgleichung der Unterdeckung der Betriebsergebnisse Differenzzahlungen an die Betreibergesellschaft zahlt. 3. Hat das Kreditinstitut zur Vermarktung der kreditfinanzierten Immobilienanlagen eine Vertriebsorganisation eingeschaltet, dann muss es sich das Beratungsverschulden der Vertriebsmitarbeiter gem. § 278 BGB zurechnen lassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 276, BGB § 278, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg, 5 O 113/06 vom 20.04.2007 |
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