JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 18.12.2002, Aktenzeichen: 7 U 140/00
| Leitsatz: | 1. Ein Planungsfehler liegt nur vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist und nicht schon dann, wenn eine andere als die objektiv bestmögliche Planung gewählt wurde. 2. Offen bleiben kann, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor- und Nachteile jeglicher Planung für die Vermarktung eines Objekts vorhersehen muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, so gilt dies nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese Vorteile bringt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 635 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Baden-Baden 3 O 15/00 vom 10.08.2000 |
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