JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 1 U 34/06
| Leitsatz: | 1. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit eines Vertrages, in dem sich der ohne die erforderliche Erlaubnis handelnde Kreditvermittler gegenüber einer Bank zur Zuführung von neuen Kunden für bestimmte Anlagegeschäfte verpflichtet. 2. a) Ist ein Schuldner aufgrund eines deutschem Recht unterliegenden Vertrages zur Erteilung von Auskünften verpflichtet und würde die Erfüllung dieser Pflicht zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses nach Art. 47 des schweizerischen Bankengesetzes führen, hat dies nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Der Auskunftsanspruch kann aber gemäß § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen sein. b) Die Erteilung gesetzlich geschuldeter Auskünfte an einen von ihr beauftragten Handelsvertreter durch eine Bank stellt keinen Verstoß gegen Art. 47 des schweizerischen Bankengesetzes dar. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KWG, HGB, Schweizerisches Bankengesetz |
| Vorschriften: | BGB § 134, BGB § 275 Abs. 1, KWG § 32 Abs. 1 Satz 1, HGB § 87c Abs. 2, Schweizerisches Bankengesetz Art. 47, |
| Stichworte: | Nichtigkeit, Kreditvermittlung, Erlaubnis, Auskunftsanspruch, Bankgeheimnis, Handelsvertreter, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 3 O 135/05 vom 17.01.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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