JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 18.06.2003, Aktenzeichen: 7 U 221/02
| Leitsatz: | 1. Es gehört zu den Grundpflichten des Reiseveranstalters, die für ihn tätigen Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und die Art und Weise der Leistungserbringung durch diese regelmäßig zu überwachen. Im Rahmen dieser Verpflichtung ist er ebenfalls für die Sicherheit und Ungefährlichkeit der einzelnen Reiseveranstaltungen verantwortlich 2. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die im Rahmen der Animation von Dritten erbrachten Leistungen, wenn der Reiseveranstalter diese Reiseleistungen als eigene anbietet. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 651 d, BGB §§ 651 f, BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Baden-Baden 3 O 79/02 vom 21.11.2002 |
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