JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 18.06.2003, Aktenzeichen: 7 U 180/02
| Leitsatz: | 1. Führt eine im Anschluss an eine vorherige Behandlung erfolgte telefonische Beratung durch den Arzt einen (weiteren) Verletzungserfolg herbei, so tritt dieser - unabhängig vom Ort, an dem der Patient telefoniert hat - am Wohnsitz des Patienten ein und begründet die Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Patienten zuständigen Gerichts aus § 32 ZPO. 2. Die sich danach aus § 32 ZPO ergebende Zuständigkeit ist umfassend und begründet eine Prüfungskompetenz für alle materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen und für die gesamte Behandlung. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847 a.F., ZPO § 32, |
| Verfahrensgang: | LG Mosbach 1 O 103/02 vom 17.09.2002 |
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