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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 18.05.2001, Aktenzeichen: 15 U 61/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 U 61/00

Urteil vom 18.05.2001


Leitsatz:1. Zur Frage der wirtschaftlichen Identität zwischen dem zustande gekommenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag, wenn statt des Maklerkunden das nachgewiesene Objekts durch einen Dritten erworben wird.

2. Das Merkmal der besonders ausgeprägten wirtschaftlichen Beziehung zwischen Maklerkunde und Dritterwerber kann nicht allgemein umschrieben werden, sondern bedarf der konkreten Abklärung an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Das Halten einer hälftigen Beteiligung an der Erwerbergesellschaft seitens des Maklerkunden kann als wesentliche Beteiligung bewertet werden und geeignet sein, die wirtschaftliche Identität des erstrebten und abgeschlossenen Geschäfts zu begründen. Ferner kann von Bedeutung sein, dass der Kunde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft die Vertretungsmacht zum Abschluß des Hauptvertrages besaß.

3. Die Frage, ob zwischen Kunde und Dritten eine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung besteht, ist regelmäßig an Hand der Verhältnisse bei Abschluß des Hauptvertrages zu prüfen. Bei größeren Sanierungsobjekten, die anschließend unter Bildung von Eigentumswohnungseinheiten weiterveräußert werden sollen, können aber auch die näheren Umstände im unmittelbaren zeitlichen Umfeld mit einbezogen werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 652,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 2 O 207/99
Rechtskraft:ja

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