Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 17.09.2003, Aktenzeichen: 1 U 9/03 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 U 9/03

Urteil vom 17.09.2003


Leitsatz:Der Schutzzeck der Norm des § 89 a Abs. 2 BGB, der den Schadensersatzanspruchs des berechtigterweise fristlos Kündigenden zeitlich begrenzt, gebietet bei unterschiedlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten der Vertragsparteien darauf abzustellen, wann der Kündigungsgegner seinerseits hätte ordentlich kündigen können. Es kommt nicht auf die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Kündigenden an, denn dieser ist bis zu dem Zeitpunkt schutzwürdig, zu dem er mit einer fristgerechten Kündigung des anderen Teils hätte rechnen müssen.
Rechtsgebiete:HGB, BGB
Vorschriften:HGB § 89 a Abs. 2, BGB § 628 Abs. 2,
Stichworte:Handelsvertretervertrag, fristlose Kündigung, Verfrühungsschaden, Schutzzweck der Norm,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 5 O 130/00 vom 18.12.2002

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Urteil vom 17.09.2003, Aktenzeichen: 1 U 9/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-KARLSRUHE - 17.09.2003, 1 U 9/03" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum