JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 17.07.2003, Aktenzeichen: 12 U 53/00
| Leitsatz: | Das Verbot der Änderung einer Grenzeinrichtung nach § 922 Satz 3 BGB richtet sich nicht nur gegen den Nachbarn, sondern gegen jeden, der an solchen Maßnahmen mitwirkt. Die ohne Zustimmung des Nachbarn durchgeführte Änderung oder Beseitigung einer Grenzeinrichtung verstößt solange gegen das Verbot des § 922 Satz 3 BGB, als nicht von vornherein diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die zur Verhinderung oder schnellst möglichen Beseitigung von Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Ist dies nicht der Fall, besteht auch keine Duldungspflicht, die einem Rückgriff auf Hilfspersonen entgegen stehen könnte. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 2, BGB § 921, BGB § 922, |
| Stichworte: | Haftungsrecht, Zivilrecht, |
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