JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 17.06.2005, Aktenzeichen: 14 U 16/05
| Leitsatz: | 1. Uneingeschränkte Unterlassung einzelner in einer Presseveröffentlichung enthaltener Tatsachenbehauptungen kann nur verlangt werden, wenn und soweit diese jeweils für sich gesehen unwahr sind. Dies gilt auch, wenn durch die Art und Weise ihrer Präsentation und im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Artikels eine Sinninterpretation nahe gelegt wird, die über den Gehalt der einzelnen Aussage hinausgeht und nicht der Wahrheit entspricht. Wenn und soweit die einzelnen Äußerungen wahr sind, kann in einem solchen Fall nur verlangt werden, daß sie nicht in einer Weise aufgestellt werden, die Anlaß zu einer mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Interpretation gibt. 2. Ist der nach dem Inhalt einer Presseveröffentlichung nahe liegende Schluß auf einen über das ausdrücklich Gesagte hinausgehenden Sachverhalt falsch, so ist die Berichterstattung jedenfalls dann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Weglassung eines klarstellenden Hinweises bewusst erfolgt ist. 3. Ein im öffentlichen Leben stehender Rechtsanwalt, gegen dessen Sozius ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, muß es hinnehmen, daß in hierüber zulässigerweise berichtenden Presseveröffentlichungen auch sein Name und der seiner Kanzlei genannt werden. Er kann aber verlangen, daß dann zugleich darauf hingewiesen wird, daß sich die Ermittlungen nicht auch gegen ihn selbst richten. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 823, BGB § 1004, |
| Stichworte: | Presserechtlicher Unterlassungsanspruch bei unvollständiger Berichterstattung, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg 3 O 500/04 vom 21.12.2004 |
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