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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 17.05.2002, Aktenzeichen: 14 U 48/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 U 48/01

Urteil vom 17.05.2002


Leitsatz:1. Zur Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für presserechtlichen Unterlassungsanspruch.

2. Die in einer Presseveröffentlichung enthaltene Aussage, jemand habe "die Kassen betrogen", stellt dann eine Tatsachenbehauptung dar, wenn der Vorwurf im Kontext durch Mitteilung der Vorgehensweise konkretisiert wird. Sie ist unwahr, solange es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs gekommen ist. Bei Veröffentlichungen in einem Anzeigenblatt reicht es zur Kennzeichnung, daß hinsichtlich einer apodiktisch behaupteten Straftat erst ein Verdacht besteht, nicht aus, daß im Kontext von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die Rede ist.

3. Jedenfalls für Unterlassungs- und Widerrufsansprüche ist für die Qualifizierung einer Tatsachenbehauptung als wahr oder unwahr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Hat sich der mitgeteilte Sachverhalt bis dahin zur Gänze verwirklicht, so werden diese Ansprüche gegenstandslos.

4. Berichte über strafprozeßuale Maßnahmen dürfen nur dann in einer die Identität des Betroffenen preisgebenden Weise veröffentlicht werden, wenn an der Herausstellung der Person des Tatverdächtigen ein besonderes und das des Betroffenen überwiegendes Interesse besteht.

5. Besteht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der dringende Verdacht, der Betroffene habe die ihm in einer Presseveröffentlichung zur Last gelegte Straftat begangen, so kann der Betroffene nicht Widerruf in vollem Umfang, sondern nur die Klarstellung verlangen, daß lediglich dringender Tatverdacht bestehe.
Rechtsgebiete:GG, BGB, StGB
Vorschriften:GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 1004, StGB §§ 185 ff.,
Stichworte:Verdachtsberichterstattung in Anzeigenblatt, presserechtlicher Unterlassungsanspruch, Abgrenzung Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Qualifizierung als wahr oder unwahr, Preisgabe der Identität des Betroffenen,
Verfahrensgang:LG Freiburg 1 O 347/00 vom 25.01.2001

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