JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 17.03.2008, Aktenzeichen: 1 U 17/08
| Leitsatz: | Der Bundesgerichtshof hat den Instanzgerichten die Möglichkeit eröffnet, aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels den Normaltarif nach § 287 ZPO zu schätzen. Dies kann - jedenfalls für eine Anmietung im Jahr 2006 - erfolgen, ohne hier weitere Differenzierungen, sei es in Form eines Pauschalaufschlags auf den Mietpreisspiegel 2003 oder eines Pauschalabschlags auf die Liste 2006 oder eines rechnerischen Mittels zwischen den beiden Listen, vorzunehmen, da dies ohne fundierte Erkenntnisse über das Zustandekommen des Mietpreisspiegels 2006 nicht nachvollziehbar begründbar erscheint. Insoweit schließt sich der Senat dem 13. ZS des OLG Karlsruhe an, der ebenfalls den Mietpreisspiegel 2006 zugrunde legt (VersR 2008, 92). |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 249, ZPO § 287, |
| Stichworte: | Schadensersatz bei Kfz-Unfall, Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, Normaltarif, Unfallersatztarif, Haftungsbefreiung, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe, 7 O 335/06 vom 20.06.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Urteil vom 17.03.2008, Aktenzeichen: 1 U 17/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KARLSRUHE - 17.03.2008, 1 U 17/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum