JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 17.03.2006, Aktenzeichen: 14 U 134/05
| Leitsatz: | 1. Es ist nicht nach § 201a StGB strafbar, von einem Nachbargrundstück aus einen sich in seiner hell erleuchteten Anwaltskanzlei hinter einem vorhanglosen Fenster aufhaltenden Rechtsanwalt zu fotografieren. 2. Ein Rechtsanwalt, bei dem es sich um den langjährigen Vorsitzenden einer großen Fraktion des Gemeinderats einer mittelgroßen Stadt handelt, die auf Antrag einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität im Rahmen einer spektakulären Aktion durchsucht wurde, ist eine relative Person der Zeitgeschichte. Sein Bildnis darf ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. 3. Wer eine Geldentschädigung wegen einer durch Presseveröffentlichung bewirkte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verlangt, muß substantiiert darlegen, daß und inwiefern gerade die beanstandete Veröffentlichung zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt hat. Der allgemeine Hinweis auf mit der Veröffentlichung verbundene "Peinlichkeiten" genügt hierfür nicht. 4. Der auf Zahlung einer Geldentschädigung durch eine Presseveröffentlichung gerichtete Anspruch ist gegenüber anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten subsidiär und setzt ein unabweisbares Bedürfnis voraus. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, KUG |
| Vorschriften: | BGB § 823, StGB § 201a, KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1, |
| Stichworte: | Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Presseveröffentlichung, relative Person der Zeitgeschichte, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg 2 O 95/05 vom 22.06.2005 |
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