JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 16.05.2001, Aktenzeichen: 7 U 46/99
| Leitsatz: | 1. Der Träger eines Belegkrankenhauses haftet nicht für Güte und Fehlerfreiheit der Leistungen des zur Verfügung gestellten Personals, die dieses für den Belegarzt erbringt, sondern allein dafür, dass die von ihm gestellte Kraft für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. 2. Die Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses für Fehler der zur Verfügung gestellten Hebamme besteht nur so lange, als die Hebamme eigenverantwortlich und ohne die Leitung des Belegarztes tätig wird. Sie endet mit der Übernahme der Behandlung durch den Belegarzt, als dessen Gehilfin gemäß § 278 BGB bzw. § 831 BGB sie ab diesem Zeitpunkt tätig wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 278, BGB § 831, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 3 0 275/98 |
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