JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 19 U 110/05
| Leitsatz: | Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt in der Vermögenshaftpflichtversicherung, wenn der Geschädigte den Versicherungsnehmer unter Androhung der Erhebung einer Feststellungsklage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordert und feststeht, dass nur der Versicherungsnehmer als Anspruchsgegner in Betracht kommt und das Ob nud die Höhe des Schadens nur vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 12 Abs. 1, |
| Stichworte: | Beginn der Verjährung in der Vermögenshaftpflicht durch Aufforderung zum Verzicht auf die Verjährungseinrede, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 2 O 34/05 vom 05.08.2005 |
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