JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 15.09.2005, Aktenzeichen: 3 Ss 135/05
| Leitsatz: | Die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots ist nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen möglich. Es ist daher sachlich-rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 44 Abs. 1, StGB § 40 Abs. 2, |
| Rechtskraft: | ja |
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