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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 15.04.2003, Aktenzeichen: 8 U 276/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 8 U 276/01

Urteil vom 15.04.2003


Leitsatz:1. Die Haftung eines Steuerberaters für einen im Auftrag des Mandanten erstellten vorläufigen Jahresabschluss gegenüber Dritten scheidet aus, wenn der Steuerberater keine Kenntnis davon hat, dass der Abschluss im Rahmen von Verhandlungen mit diesen Dritten Verwendung finden soll.

2. Eine Haftung des Steuerberaters kann nicht daraus hergeleitet werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass sein Abschluss anderen Personen zugänglich gemacht werden soll. Dies könnte nur zur Haftung gegenüber diesen Personen führen.

3. In jedem Falle ist für eine eventuelle Haftung des Steuerberaters maßgebend, in welchem Umfang er für die Richtigkeit des von ihm erstellten Zahlenwerks nach dem Wortlaut seiner Bescheinigung einstehen wollte.
Rechtsgebiete:BGB, HGB, KWG, ZPO
Vorschriften:BGB § 826, HGB § 267 Abs. 1, HGB § 264 Abs. 1 Satz 3, HGB §§ 316 ff., HGB § 317, HGB § 321, HGB § 322, HGB § 323, KWG § 18, ZPO § 97, ZPO § 91, ZPO § 100, ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 15 O 78/00 KfH IV vom 25.10.2001

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