JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 14.11.2001, Aktenzeichen: 6 U 105/01
| Leitsatz: | 1. Nach Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung ist die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeitsgrenze für eine Preiswerbung noch weiter zurückgeschoben worden, so dass man sagen kann, das Unlauterkeitskriterium des übertriebenen Anlockens hat grundsätzlich ausgedient. 2. Wird bei einer Koppelung zweier Leistungsangebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde (Anschluss an BGH WRP 1999, 90, 93 - Handy für 0,00 DM ). 3. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PreisangabenVO ist es erforderlich, dass die Angaben über die Kosten des einen Angebots (Stromliefervertrag) räumlich eindeutig dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für die andere, im Werbeprospekt angebotenen Ware (Fernsehgerät) zugeordnet sind. |
| Rechtsgebiete: | UWG, PreisangabenVO |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 3, PreisangabenVO § 1 Abs. 6 Satz 2, PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, |
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