JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 14.08.2001, Aktenzeichen: 4 U 54/01
| Leitsatz: | 1. Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens für den Verkauf eines Pkws, einer Reise und mehrerer anderer technischer Geräte zu einem Komplettpreis von 24.500,00 DM verstößt nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. 2. Ein unzulässiges verdecktes Kopplungsgeschäft liegt weder unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Preistransparenz noch unter demjenigen des fehlenden Gebrauchszusammenhangs der jeweiligen Verkaufspakete vor. 3. Eine Irreführung des Verbrauchers (§ 3 UWG) ist anzunehmen, wenn in der Werbung für das Verkaufspaket nicht klargestellt wird, dass der Verkauf des Kraftfahrzeugs durch einen Dritten erfolgt. 4. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Werbung für Auslaufmodelle ist auch auf ein verdecktes Kopplungsgeschäft anzuwenden. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 890 Abs. 2, ZPO § 92 Abs. 1 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg 5 O 47/01 |
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