JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 14.07.2004, Aktenzeichen: 7 U 18/03
| Leitsatz: | 1. Zur Erfüllung der Pflicht, die Fußböden der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten, hat der Betreiber eines Supermarkts durch Anordnung darauf hinzuwirken, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden. 2. Kontroll- und Reinigungsabstände von 15 Minuten sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn es sind auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu bedenken. Weitergehende Maßnahmen können bei Anlagen eines objektiven Maßstabs vom Kunden nicht erwarten werden. Dies gilt auch für die besonders gefahrenträchtige Gemüseabteilung. 3. In kleinen, ohne weiteres räumlich überschaubaren Geschäften kann eine allgemeine Anweisung an das gesamte Personal, alle 15 Minuten zu kontrollieren, ob Verunreinigungen vorhanden sind und diese zu beseitigen, genügen und es nicht erforderlich sein, eine bestimmte Personen mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu betrauen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 847, ZPO § 531 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 7 O 192/02 vom 12.12.2002 |
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