JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 14.07.2004, Aktenzeichen: 1 U 46/04
| Leitsatz: | 1. Das Anbringen eines gut lesbaren Hinweisschildes am Eingang einer gegen einen Entgelt nutzbaren Parkfläche mit der Aufschrift: "Die Parkplätze werden überwacht." ist ein Umstand, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar macht, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch geeignete Kontrollmaßnahmen den Kunden vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen. 2. Im Hinblick auf die daraus resultierende Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe des Fahrzeugs aus der Obhut kommen die Regelungen des Verwahrungsrechtes zur Anwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die entstandene Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung zu einem reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 275, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 283, BGB § 535, BGB § 688, BGB § 695, |
| Stichworte: | Verwahrungsvertrag, Haftung, bewachter Parkplatz, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 3 O 217/03 vom 29.01.2004 |
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