JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 14.01.2000, Aktenzeichen: 10 U 181/99
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kann ein "Integritätszuschlag" nur gewährt werden, wenn der Geschädigte sein Integritätsinteresse durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur nachweist. Eine Billigreparatur, die zwar die Fahrbereitschaft, nicht aber den qualitativen Zustand des Fahrzeugs auch nur annähernd wiederherstellt, reicht hierfür nicht aus. 2. Der vom Wiederbeschaffungswert abzusetzende Restwert ist objektiv zu bestimmen. Der Schädiger kann nicht durch ein überhöhtes Restwertangebot seine Ersatzverpflichtung mindern. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 249, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 100 Abs. 4, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, ZPO § 546 Abs. 2, |
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