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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: 12 U 116/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 12 U 116/01

Urteil vom 13.12.2001


Leitsatz:1. Nach § 4 Ziff. 2 ABBR 1989 sind nicht alle vom Versicherer aufgewandten Beträge vom Versicherten zu erstatten, sondern lediglich solche, die auf eine bestehende Schuld ("verauslagt") wegen tatsächlich angefallener Gerichts- Anwalts- und Dolmetscherkosten entrichtet wurden.

2. Gem. § 4 Abs. 3 ABBR 1989 hat der Versicherte nur zurück zu zahlen, was ihm aus der vom Versicherer zur Verfügung gestellten Summe auch zugeflossen ist . Das Verlustrisiko trägt der Versicherer.
Rechtsgebiete:ABBR 1989
Vorschriften:ABBR 1989 § 4 Ziff. 2, ABBR 1989 § 4 Ziff. 3,
Stichworte:Versicherungsrecht,
Rechtskraft:ja

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