JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 7 U 73/04
| Leitsatz: | 1. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet keine Maßnahmen, die jede denkbare Gefährdung ausschließen. Vielmehr darf der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass naheliegende und offensichtliche Gefahren vom Benutzer einer Kinderschiffschaukel vermieden werden. 2. Angesichts der regelmäßig vorhandenen Vertrautheit von Kinder mit den Gefahren des Schaukelns darf der Betreiber eines speziell auf Kinder ausgerichteten Fahrgeschäfts sich darauf verlassen, dass ein Kind, das ohne Begleitung durch Erwachsene die Schiffschaukel benutzen will, die Erlaubnis seiner Eltern hat und deshalb über die erforderliche Gewandtheit, Reife und Einsichtsfähigkeit verfügt, um dies gefahrlos tun zu können. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 2 O 333/03 vom 17.02.2004 |
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