JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 13.06.2001, Aktenzeichen: 7 U 123/97
| Leitsatz: | 1. Ist in der medizinischen Literatur und Praxis unbekannt, dass der Eingriff die beim Patienten konkret aufgetretenen Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, haften diese Risiken dem Eingriff nicht spezifisch an und ist darüber nicht aufzuklären. 2. Ein Arzt, an den ein Patient zur Durchführung eines bestimmten, medizinisch indizierten diagnostischen Eingriffs überwiesen wurde, ist an den Überweisungsauftrag gebunden und schuldet keine allgemeine Aufklärung über andere Methoden der Befunderhebung. 3. Ein Entscheidungskonflikt ist in der Regel nicht plausibel dargelegt, wenn der Patient den Vortrag immer wieder wechselt, die nach dem letzten Vortrag aufklärungsbedürftigen Risiken geringfügig sind und der Patient solchen Eingriffen schon mehrfach zugestimmt hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 847, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 4 0 88/95 |
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