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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 13.05.2005, Aktenzeichen: 14 U 209/04 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 U 209/04

Urteil vom 13.05.2005


Leitsatz:1. Ehrverletzende wahre Tatsachenbehauptungen durch die Presse sind durch berechtigte Interessenwahrnehmung gerechtfertigt, wenn ihnen ein allgemeines Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht ist.

2. Zur Frage der Beweislast im Prozeß auf Unterlassung.

3. Ein Presseorgan, das über Vorgänge berichtet, die bereits Gegenstand eines von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gesendeten Fernsehbeitrags waren, genügt seiner pressemäßigen Sorgfaltspflicht, wenn es sich durch Nachfrage bei der Anstalt darüber vergewissert hat, daß der Betroffene gegen die gesendeten Äußerungen presserechtlich nicht vorgegangen ist.
Rechtsgebiete:GG, BGB, StGB
Vorschriften:GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 823, BGB § 1004, StGB § 186, StGB § 193,
Stichworte:Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, presserechtlicher Unterlassungsanspruch, Beweislast, Recherchepflicht,
Verfahrensgang:LG Offenburg 3 O 449/04 vom 05.11.2004

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