JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 13.05.2005, Aktenzeichen: 14 U 164/03
| Leitsatz: | 1. Die Kassenärztliche Vereinigung, deren Vertreterversammlung rechtswidrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes eingreift (hier: Einführung eines Überweisungsverbots), haftet nach Amtshaftungsgrundsätzen. 2. Geeignetes Rechtsmittel zur Vermeidung des aus einem rechtswidrigen Überweisungsverbot resultierenden Schadens infolge ausbleibender Überweisungen ist nicht die Anfechtungsklage (§ 54 SGG), sondern die mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundene Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). 3. Die Nichteinlegung des allein zur Schadensvermeidung geeigneten Rechtsbehelfs ist jedenfalls dann schuldhaft, wenn die Erfolgsaussicht aufgrund einer bereits gefestigten Rechtsprechung nicht zweifelhaft ist. 4. Der Haftungsausschluß gem. § 839 Abs. 3 BGB setzt einen Kausalzusammenhang zwischen Nichteinlegung des Rechtsmittels und Schaden voraus. |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGG |
| Vorschriften: | BGB § 839 Abs. 1, BGB § 839 Abs. 3, SGG § 54, SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1, SGG § 89 b, |
| Stichworte: | Amtspflichtverletzung: Amtshaftung der Kassenärztlichen Vereinigung bei Eingriff in den Zulassungsstatus des Kassenarztes, schuldhafte Nichteinlegung eines Rechtsmittels, |
| Verfahrensgang: | LG Freiburg 1 O 10/03 vom 29.08.2003 |
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