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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 13.05.2003, Aktenzeichen: 17 U 193/02 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 17 U 193/02

Urteil vom 13.05.2003


Leitsatz:Führt der Unternehmer auf eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Bauherrn Untersuchungen durch, ist der Bauherr zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass die Mangelursache nicht aus dem Verantwortungsbereich des Unternehmers herrührt. Hat der Unternehmer vorher ausdrücklich erklärt, dass er für diesen Fall Kostenerstattung verlangt, steht ihm ein vertraglicher Vergütungsanspruch zu.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 631, BGB § 32 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 12 O 81/00 KfH vom 18.09.2002

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