JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 13.04.2007, Aktenzeichen: 14 U 11/07
| Leitsatz: | 1. Handelt es sich bei einem Kollektiv um eine unüberschaubar große Personengruppe, wird durch lediglich das Kollektiv bezeichnende herabsetzende Äußerungen grundsätzlich nicht auch das Persönlichkeitsrecht der dieser Gruppe angehörigen einzelnen Personen verletzt. 2. Eine zur Betroffenheit des Einzelnen führende Überschaubarkeit einer großen Zahl von Gruppenmitgliedern kann dann vorliegen, wenn diese - etwa durch zwingende Verhaltensregeln - in das angefochtene Kollektiv eingebunden sind. 3. Durch die Äußerung, die (mehr als 40.000) niedergelassenen Ärzte, die ihre Praxen aus Protest gegen eine geplante Reform des Gesundheitswesens aufgrund freier Entscheidung an einem bestimmten Tag geschlossen gehalten haben, hätten die Patienten und Kranken in "Geiselhaft" genommen, wird der einzelne an dem Protest teilnehmende Arzt schon mangels individueller Betroffenheit nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. 4. Es bleibt offen, in welcher Form eine Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen zu erfolgen hat, damit nach dem Beschluß des BVerfG vom 24.05.2006 - "Babycaust" - ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen ausgeschlossen ist. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, StGB |
| Vorschriften: | GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, BGB § 823, BGB § 1004, StGB § 185, |
| Stichworte: | Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 6 O 524/06 vom 22.12.2006 |
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