JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 13.03.2007, Aktenzeichen: 8 U 13/06
| Leitsatz: | 1. Auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (zuletzt BGH NJW 2006, 3707 ff.) kann sich nach einem Brandschaden auch der im Regressprozess vom Versicherer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommene Untermieter des Hauptmieters berufen. 2. Gleiches gilt für den mit Billigung des Hauptvermieters/Versicherungsnehmers die Mieträume nutzenden Unter-Untermieter , weil im Bereich gewerblicher Mietverhältnisses die Staffelung von Miet- und Untermietverträgen häufig vorkommt und eine gegenüber dem Mieter und Untermieter abweichende Bewertung der Rechtsprechungsgrundsätze des Regressverzichts nicht geboten ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, VVG |
| Vorschriften: | BGB § 540 Abs. 2, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, StGB § 306d Abs. 1, VVG § 67, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 5 O 161/05 vom 21.11.2005 |
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