JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: 4 U 144/02
| Leitsatz: | 1. Durch eine gegenüber der von einer unlauteren Wettbewerbshandlung betroffenen Privatperson abgegebene strafbewehrte Unterwerfungserklärung entfällt weder die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr noch das Rechtsschutzbedürfnis eines Verbraucherschutzvereins für eine Klage nach §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG. 2. Lehnt der Unterlassungsschuldner die Abgabe einer vom Gläubiger des Unterlassungsanspruchs zuvor geforderten, zulässigerweise verallgemeinernden Unterwerfungserklärung ab und gibt er statt dessen nur eine die konkrete Verletzungshandlung wiedergebende strafbewehrte Unterwerfungserklärung ab, beseitigt diese die Wiederholungsgefahr nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus den weiteren Erklärungen des Unterlassungsschuldners oder aus sonstigen Umständen klar ergibt, dass die Unterlassungsverpflichtung auch im Kern gleichartige Verstöße erfassen soll. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3, UWG § 13 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg 3 O 99/02 vom 14.08.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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