JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 17 U 177/00
| Leitsatz: | 1. Macht der Vermieter vorgerichtlich und gerichtlich Mietzinsansprüche ohne Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich einer Wertsicherungsklausel geltend, schafft er beim Mieter einen Vertrauenstatbestand, dass er jedenfalls für den eingeklagten Zeitraum nicht von der Wertsicherungsklausel Gebrauch machen will. 2. Sind in einer als "Vormietvertrag" bezeichneten Urkunde alle für den Abschluss eines Mietvertrags wesentlichen Punkte geregelt und stehen einer sofortigen Nutzung der Mietsache keine Hindernisse entgegen, liegt ein Mietvertrag und nicht lediglich ein Vorvertrag vor. 3. Die Klausel "Der Mieter erhält eine Option von fünf Jahren, die in Kraft tritt, wenn er nicht zwölf Monate vor Ablauf kündigt", erfordert für die Ausübung des Optionsrechts keine ausdrückliche Erklärung des Mieters; vielmehr genügt das bloße Unterlassen der Kündigung. 4. Eine Klage kann nicht im Wege der unselbständigen Anschlussberufung auf einen bislang nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erstreckt werden. Dies gilt auch für die Erstreckung auf einen Streithelfer. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 535, ZPO § 524, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 8 O 93/99 vom 07.09.2000 LG Mannheim 8 O 93/99 vom 19.10.2000 |
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