JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 12.10.2001, Aktenzeichen: 10 U 126/01
| Leitsatz: | 1. Bleibt ungeklärt, ob einer der Unfallbeteiligten bei roter Ampel - oder gelbem Blinklicht bei abgeschalteter Ampel trotz Gegenverkehrs - in die Kreuzung eingefahren ist, hat eine Schadensteilung im Verhältnis von 50 : 50 zu erfolgen. 2. Das gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme ergeben hat, dass einer der Unfallbeteiligten im für ihn günstigsten Fall bei Rot-Gelb in die Kreuzung eingefahren ist, aber nicht feststellbar ist, dass dieser Verkehrsverstoß unfallursächlich geworden ist, weil der Beteiligte möglicherweise nur einen Sekundenbruchteil vor dem Umschalten der Ampel auf Grün losgefahren ist und ein um diesen Sekundenbruchteil späterer Start den Unfall möglicherweise nicht vermieden hätte. |
| Rechtsgebiete: | StVO, StVG, ZPO |
| Vorschriften: | StVO § 37 Abs. 2 Nr. 5, StVG § 17, StVG § 18, ZPO § 91, ZPO § 92, ZPO § 97, ZPO § 713, ZPO § 708 Ziff. 10, ZPO § 546 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 3 O 31/01 |
| Rechtskraft: | ja |
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