JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 11.11.2005, Aktenzeichen: 14 U 173/05
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch auf Gegendarstellung setzt weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus. 2. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn diese offenkundig unwahr ist. An die Glaubhaftmachung einer offenkundigen Unwahrheit sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast beim Anspruchsverpflichteten liegt. 3. Leserkreis und Aufmerksamkeitswert der Gegendarstellung müssen dem der Erstmitteilung nach Möglichkeit entsprechen. Soweit eine auf der Titelseite erschienene Erstmitteilung in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift, ist auch die Gegendarstellung auf der Titelseite zu veröffentlichen. 4. Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung dürfen nicht dazu führen, daß die Titelseite ihre Funktion verliert, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen. Deshalb ist ggf. eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße im Vergleich zur Erstmitteilung hinzunehmen. Die Reduzierung der Schriftgröße darf andererseits nicht zu einer Entwertung der Gegendarstellung führen. |
| Rechtsgebiete: | bad.-württ. LPG |
| Vorschriften: | bad.-württ. LPG § 11, |
| Stichworte: | Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch, Umfang einer Gegendarstellung auf der Titelseite, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg 2 O 276/05 vom 05.08.2005 |
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