JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 11.08.2006, Aktenzeichen: 14 U 45/04
| Leitsatz: | 1. Die ärztliche Schweigepflicht bezieht sich auch auf die Identität des Patienten. 2. Die ohne Einwilligung des Patienten erfolgte Offenlegung seiner Identität durch den Arzt oder dessen berufsmäßigen Gehilfen kann gerechtfertigt sein, wenn sie zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erfolgt. 3. Die Verpflichtung des Arztes zur Wahrung des Geheimbereichs des einen Patienten hat Vorrang gegenüber seiner vertraglichen Nebenpflicht zur Hilfe bei der Geltendmachung von gegen diesen Patienten gerichteten etwaigen Schadensersatzansprüchen eines anderen Patienten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, StPO |
| Vorschriften: | BGB § 242, StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1, StGB § 203 Abs. 3 Satz 2, StGB § 34, StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3, |
| Stichworte: | Unfall bei ärztlich verordneter Gruppen-Tanztherapie: Keine Verpflichtung des Arztes gegenüber dem geschädigten Patienten zur Auskunft über die Identität des unfallverursachenden Mitpatienten, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg 4 O 88/03 vom 06.02.2004 |
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