JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 11.04.2002, Aktenzeichen: 7 U 171/00
| Leitsatz: | 1. Der Arzt hat über die verbleibende Möglichkeit einer Schwangerschaft trotz Sterilisation zu informieren, weil die Patientin nur dadurch in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob sie und ihr Partner sich mit der hohen Sicherheitsquote begnügen oder aus besonderer Vorsicht zusätzliche Verhütungsmaßnahmen anwenden wollen. Dieser vertraglich geschuldeten Beratungspflicht wird er nur gerecht, wenn er dafür sorgt, dass die Information in einer Weise erfolgt, bei der er nach den Umständen sicher sein kann, dass sich die Patientin des konkreten Versagerrisikos bewusst geworden ist. 2. Die Beweislast für eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Information über das Versagerrisiko liegt - anders als bei der der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dienenden Risikoaufklärung - in vollem Umfang bei der Patientin. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 448, ZPO § 713, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 543 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 3 O 147/99 vom 22.09.2000 |
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