JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 10.11.1999, Aktenzeichen: 2 UF 229/98
| Leitsatz: | Leitsatz: Ein schwerbehindertes volljähriges Kind, welches seinen angemessenen Bedarf (§ 1610 Abs.1 BGB) selbst zu decken nicht in der Lage ist, darf, wenn ungewiß ist, ob sein Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, maßvoll Vermögen bilden. Es kann aus diesem Grunde auch nicht darauf verwiesen werden, seinen im Verhältnis zu den unterhaltspflichtigen Eltern gleichfalls maßvollen Vermögensstamm anzugreifen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1601, BGB § 1602 Abs. 2, BGB § 1610 Abs. 1, BGB § 1611 Abs. 1, |
| Stichworte: | Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten Kindes - Vermögenseinsatz - Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltspflicht, |
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