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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 10.09.2008, Aktenzeichen: 7 U 237/07 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 7 U 237/07

Urteil vom 10.09.2008


Leitsatz:1. Die Beschränkung der Streupflicht auf das zumutbare Maß führt dazu, dass bei ansonsten trockenem Wetter keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden kann.

2. Auch zu vorbeugenden Streumaßnahmen ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet, da eine Streupflicht erst bei konkreter Glatteisbildung besteht. Von diesem Grundsatz ist keine Ausnahme zu machen, wenn nicht voraussehbar ist, dass an der Unfallstelle Wasser von einer Straßenlaterne tropft und am Boden gefriert.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 839,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe, 2 O 203/07 vom 06.11.2007

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