JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 10.07.2002, Aktenzeichen: 6 U 9/02
| Leitsatz: | 1. Die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zwischen sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen (hier: Intel) zu beurteilende Branchennähe ist für elektronische Geräte einerseits und dem Betreiben von Messen, auf denen elektronische Geräte ausgestellt werden, gegeben. 2. Inlandschutz für einen im Inland wegen seiner Unternehmenskennzeichnung durch einen ausländischen Unternehmensträger in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsinhaber besteht dann, wenn eine Ingebrauchnahme der angegriffenen Kennzeichnung vorliegt, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt. 3. Die subjektiven Kennzeichenrechte des Rechtsinhabers sind, was die Benutzung des Zeichens durch einen vermeintlichen Verletzer im Internet angeht, in ihrer Reichweite beschränkt. Eine Verletzungshandlung im Inland ist in solchen Fällen nur gegeben, wenn die Internet-Information einen über die bloße Abrufbarkeit im Inland hinausreichenden Inlandsbezug aufweist, der auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, UWG, MarkenG |
| Vorschriften: | BGB § 242, UWG § 16 a.F., MarkenG § 5, MarkenG § 15, MarkenG § 21, MarkenG § 15 Abs. 3, MarkenG § 21 Abs. 2, MarkenG § 21 Abs. 4, MarkenG § 153 Abs. 1, |
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