JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 10.05.2006, Aktenzeichen: 7 U 186/05
| Leitsatz: | 1. Enthält eine Anpassungsklausel in einem Erbbaurechtsvertrag keine ausdrückliche Regelung, in welcher Art und Weise die Neufestsetzung bei Vorliegen der dort beschriebenen Voraussetzungen vorzunehmen ist, liegt es bei einer beiderseits interessengerechte Auslegung nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Vertragstextes unter Berücksichtigung des gesamten Regelungsgehalts der Vereinbarung nahe, die Anpassung des Erbbauzinses anhand der Änderung des Preisindexes vorzunehmen, dessen Änderung die Parteien zur Voraussetzung einer Anpassung gemacht haben. 2. Eine Berücksichtigung des Bodenwerts für die Änderung des Erbbauzinses ist bei zu Wohnzwecken genutzten Erbbaurechten ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ErbbRVO |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, ErbbRVO § 9 a, |
| Verfahrensgang: | Mannheim 9 O 118/05 vom 22.07.2005 |
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