JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 09.11.2005, Aktenzeichen: 7 U 6/05
| Leitsatz: | Bei der Würdigung des Inhalts eines Abfindungsvergleich ist von den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten methodischen Grundlagen (Gebot der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert, Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung) auszugehen. Diese gebieten es, bei einem Forderungsübergang auf Dritte nicht schon im Unfallzeitpunkt genau zu prüfen, ob die Ansprüche, die für einen Anspruchsübergang in Betracht kommen, mit umfasst sein sollen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Verzicht des Geschädigten Konsequenzen für seinen eigenen Anspruch gegen den Dritten haben kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, ZPO § 529, ZPO § 546, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 11 O 218/04 vom 21.12.2004 |
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