JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 09.10.2002, Aktenzeichen: 6 U 17/02
| Leitsatz: | 1. Ein nicht unerheblichter Teil der maßgeblichen Verkehrskreise sieht in dem Bestandteil "Hufeland" in der Firma einer Spezialklink nicht den Namen des ehemaligen preußischen Leibarztes Dr. Christoph-Wilhelm Hufeland, sondern eine Phantasiebezeichnung, so dass dieser Begriff unterscheidungskräftig und für die Unternehmensbezeichnung prägend ist. 2. Zur Lösung von Konfliktfällen firmenrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist davon auszugehen, dass den sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnung dieselbe Priorität, nämlich der Zeitpunkt der deutschen Einheit, zukommt. 3. Der wegen des bloßen regionalen Bezugs des Unternehmens in dem Beitrittsgebiet im Prioritätszeitpunkt räumlich beschränkte Schutz einer Unternehmensbezeichnung kann nicht nachträglich durch ihre Registrierung als Internet-Domain zum Nachteil einer Unternehmensbezeichnung, deren Schutzbereich sich mit der Wiedervereinigung auf das gesamte ( neue ) Bundesgebiet erweitert hat, erstarken. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG |
| Vorschriften: | MarkenG § 5 Abs. 1, MarkenG § 153, UWG § 16 a.F., |
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