JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 09.08.2001, Aktenzeichen: 9 U 5/01
| Leitsatz: | 1. Zur Frage der Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung, wenn die Bürgschaft entsprechend einer Vereinbarung der Parteien des Werkvertrages in Abweichung von § 777 BGB erlöschen sollte, sofern der Bürge nicht bis zu einen bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen worden ist. 2. Zur Frage der Anforderungen an die Mängelbeschreibung bei der Inanspruchnahme des Bürgen oder des Werkunternehmers innerhalb der vereinbarten Frist. 3. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre wegen Verschuldens des Unternehmers bei arbeitsteiliger Organisation der Montage. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 765, BGB § 777, BGB § 276, BGB § 638, |
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