JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 09.05.2001, Aktenzeichen: 6 U 223/00
| Leitsatz: | 1. Die grundsätzliche Regelung des § 906 BGB, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer Immissionen vom Nachargrundstück aus dulden muss, wird ergänzt und teilweise überlagert durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zum nachbarrechtlichen Interessenausgleich. 2. In Ermangelung einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften für die Beurteilung von Geruchsimmissionen kann auf die - auf der Grundlage der vom Länderausschuss für Immissionsschutz ( LAI ) vorgelegten - Geruchsimmissions-Richtlinie vom 123. 01. 1993 ( GIRL ) abgestellt werden. 3. Die öffentlich-rechtliche Interessenbewertung kann freilich hier lediglich als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen. Liegt daher die ermittelte Jahresbelastung unter dem Grenzwert der Richtlinie, so ergibt ich die Wesentlichkeit einer Geruchsbelästigung insbesondere aus ihrer ekelerregenden Wirkung. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, BImSchG |
| Vorschriften: | BGB § 906, BGB § 1004, BGB § 906 Abs. 1, BGB § 906 Abs. 1 Satz 3, ZPO § 253 Abs. 2 Satz 2, BImSchG § 3 Abs. 1, BImSchG § 22 Abs. 1, BImSchG § 48, BImSchG § 22, |
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