JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 09.01.2002, Aktenzeichen: 6 U 98/01
| Leitsatz: | 1. Vom Wesen der Lockvogelwerbung wird nicht der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens umfasst, der auf eine Irreführung der Kunden über Eigenschaften des Produkts und nicht auf eine Verleitung zum Kauf überteuerter Waren zielt. 2. Vom Schutzzweck des § 3 UWG werden nicht die finanziellen Nachteile eines Mitbewerbers umfasst, die dadurch entstehen, dass der Verkehr die an sich irreführenden Äußerungen durchschaut und sich zu nutze macht. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO |
| Vorschriften: | UWG § 3, ZPO § 287, ZPO § 543 Abs. 1 Halbs. 2, |
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