JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 09.01.2002, Aktenzeichen: 6 U 140/01
| Leitsatz: | 1. Auch die Werbung für Druckwerke muss wahrhaftig sein und darf die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre führen. Selbst wenn dem Autor und dem Verleger die Verbreitung des Werkes mit bedenklichen Wirkungs- und Erfolgsangaben zu einer befürworteten Diät als Teilnahme am gesellschaftlichen Diskurs erlaubt ist, bedeutet dies nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit unrichtigen Aussagen zum Kauf dieses Werkes bestimmt werden dürfen. 2. Widersprechen Werbeaussagen nach allgemeiner, auch dem Gericht bekannter Erkenntnis wissenschaftlichen Erkenntnissen, so kann für deren Verbot dahinstehen, wer hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. |
| Rechtsgebiete: | UWG, LMBG, ZPO, NährwertkennzeichnungsVO |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5, ZPO § 543 Abs. 1 Halbs. 2, NährwertkennzeichnungsVO § 6 Abs. 1, |
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