JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 08.12.2004, Aktenzeichen: 7 U 163/03
| Leitsatz: | 1. Bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (hier: mehrere Operateure) ist ein Teilurteil wegen der Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse unzulässig, wenn es nicht alle für die Durchführung der Operation verantwortlichen Ärzte erfasst und deshalb bei der Entscheidung über deren Haftung über diese Frage erneut zu entscheiden ist. 2. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und die damit korrespondierende eingeschränkte Vortragslast beider Parteien setzt der Verwertung von Darlegungen, die sich auf medizinischem Gebiet bewegen, Grenzen, soweit sie nicht durch ärztliche Gutachten bestätigt sind. Welches typische Risiko einem Eingriff anhaftet, kann deshalb regelmäßig nicht ohne sachverständige Beratung getroffen werden. 3. Auch die Feststellung, es habe eine andere Behandlungsmethode mit gleichwertigen Erfolgschancen und/oder andersartigen Risiken zur Verfügung gestanden und deshalb eine Wahlmöglichkeit des Patienten bestanden, kann in der Regel nicht ohne sachverständige Beratung getroffen werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 286, ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7, BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 9 O 55/03 vom 16.07.2003 |
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