JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 08.11.2006, Aktenzeichen: 7 U 247/05
| Leitsatz: | 1. Ein im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespräches übergebener Prospekt über die Kapitalanlage kann Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs nicht ausgleichen. 2. Wird einem Anlageinteressenten rechtzeitig vor Vertragsschluss ein Prospekt übergeben, aus dem sich die Risiken der Anlageform einschließlich eines eventuellen vollständigen Verlustes der geleisteten Einlagen ohne weiteres ergeben, trifft ihn ein Mitverschulden. 3. Obwohl die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs aufgrund von Steuervorteilen beim Schädiger liegt, muss zunächst der Geschädigte seine Steuervorteile darlegen. Der Geschädigte hat auch vorzutragen, ob aus sonstigen steuerlichen Gründen aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs steuerliche Nachteile erwachsen, die den Vorteil aufwiegen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EStG |
| Vorschriften: | BGB § 254 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 9 O 575/04 vom 21.10.2005 |
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