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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEUrteil vom 08.11.2005, Aktenzeichen: 12 U 430/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 12 U 430/04

Urteil vom 08.11.2005


Leitsatz:1. Ziel des § 43 VBLS in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.) ist es, die Höhe des für die Gesamtversorgung maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts möglichst repräsentativ nach dem Gehaltsniveau zu ermitteln, das ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erreicht bzw. innehatte.

2. Zur einschränkenden und ergänzenden Auslegung des § 43 VBLS a.F. in einem Sonderfall.

3. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kann nach Treu und Glauben wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein, sich auf eine Satzungsbestimmung nicht zu berufen, die sich grundsätzlich noch im Rahmen einer zulässigen, auch mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Generalisierung und Typisierung hält (hier: § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1a VBLS a.F).
Rechtsgebiete:VBLS, BGB
Vorschriften:VBLS § 43 a.F., BGB § 242,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 6 O 855/03 vom 05.11.2004
Rechtskraft:ja

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