JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Urteil vom 08.11.2000, Aktenzeichen: 6 U 95/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Zum richtigem Verständnis einzelner Aussagen in einem Aushang für die Beschäftigten eines Unternehmens ist der gedankliche Zusammenhang zu dem übrigen Text, auf den der unbefangene Durchschnittleser maßgeblich abstellt heranzuziehen. 2. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung vom dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. 3. Eine Personengesellschaft ist durch herabwürdigende Aussagen auch dann unmittelbar betroffen, wenn zwar im Mittelpunkt der Kritik das Verhalten eines anderen Unternehmens steht, insgesamt jedoch hinter den Aussagen der Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens steht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1004 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 824 Abs. 1, ZPO § 138 Abs. 3, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1, |
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